Nach Auffassung des Gerichts können die Hinterbliebenen gleichwertige Ansprüche gegen Germanwings geltend machen. Deshalb stehe ihnen kein Schmerzensgeld aus Amtshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland zu. Die Richterin verwies dabei auf das Montrealer Übereinkommen, das die Haftung im internationalen Luftverkehr regelt.
Mit Schadenersatzforderungen gegen Germanwings-Mutter Lufthansa waren Angehörige bereits in den vergangenen Jahren vor zwei Gerichten gescheitert. Zwei Gerichte sahen die Verantwortung für die flugmedizinische Beurteilung des Kopiloten nicht bei Lufthansa, sondern beim Staat beziehungsweise beim Luftfahrt-Bundesamt.

